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Sonstige

Olivier Margraf

Moritz Seiler

Veranlagungsverfahren

Workshop von Olivier Margraf und Moritz Seiler anlässlich des ISIS)-Seminars vom 12. Mai 2022 mit dem Titel «Steuerverfahrensrecht einschliesslich Rechtsmittelverfahren».

05/2022
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Aus dem Steuerregister gefallen

1. Sachverhalt

Herr Keller war bis 20.11.2019 im Ausland wohnhaft. Am 21.11.2019 meldet er sich bei seiner neuen Wohnsitzgemeinde Frauenfeld an. Die Einwohnerkontrolle verarbeitet die entsprechende Anmeldung nicht richtig; es erfolgt daher kein Übertrag ins Steuerregister. Als sich Herr Keller im März 2020 beim Steueramt nach dem Ausbleiben der Steuererklärung erkundigt, erhält er die Auskunft, er sei nicht im Steuerregister eingetragen, weshalb er auch keine Steuererklärung erhalte. Herr Keller freut sich darüber und unternimmt nichts weiter.

Fragen

  • Kann sich Herr Keller nach der abschlägigen Antwort des Steueramtes beruhigt zurücklehnen?
  • Ist die Situation anders zu beurteilen, wenn der Kanton Thurgau nicht durch “öffentliche Bekanntgabe” im Sinn von Art. 124 Abs. 1 DBG auf die Steuerdeklarationspflicht hingewiesen hat?

Fall 2: Verjährung

1. Sachverhalt

Das Ehepaar Grübler hat die Steuererklärung 2009 am 17. Januar 2011 eingereicht. Sie hat die Treuhand & Beratung AG als Steuervertreterin eingesetzt.

Das Steueramt hat mit eingeschriebenem Schreiben vom 13. November 2015 die Verjährungsunterbrechung in Bezug auf die Steuerperiode 2009 angezeigt. Dieses Schreiben ging an die Steuervertreterin. Es enthielt neben der in Aussicht gestellten Veranlagung folgende Angaben: die Registernummer, die Wohnsitzgemeinde, die Steuerarten sowie die Steuerperioden (2009 und 2010). Das gemeinsam besteuerte Ehepaar wird darin aber nicht namentlich erwähnt. Die Veranlagungen 2009 erfolgte mit Verfügung vom 19. Januar 2017. Vor Steuerrekursgericht erhob das Ehepaar erstmals die Einrede der Verjährung.

Fragen

  • Mit welcher Handlung wurde die erste Verjährungsunterbrechung vorgenommen?
  • Genügt das fragliche Schreiben den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Verjährungsunterbrechung?
  • Wann ist die Einrede der Verjährung spätestens geltend zu machen?
  • Entfaltet eine Veranlagung, die trotz eingetretener Veranlagungsverjährung erlassen worden ist, überhaupt Rechtswirkung?

Fall 3: Mitwirkung und Untersuchung I

1. Sachverhalt

Die Ehegatten Sutter haben bis am 30. Juni 2021 in einer 4.5-Zimmer-Wohnung in Frauenfeld/TG gewohnt. Per Mitte 2021 mieten sie in Altendorf/SZ ein Einfamilienhaus. Die Wohnung in Frauenfeld mieten sie weiterhin, weil sie dort gelegentlich das Wochenende verbringen wollen. Ausserdem verfügen sie über ein Ferienhaus in der Nähe von Nizza/F, das sie in den 1980er-Jahren für umgerechnet CHF 300'000 gekauft und seither für die Vermögenssteuer stets zu diesem Wert deklariert haben. Für die Einkommenssteuer haben sie jeweils einen Eigenmietwert von CHF 10'000 deklariert.

Für das Jahr 2022 schicken sowohl die KStV Thurgau als auch die KStV Schwyz den Ehegatten Sutter ein Steuererklärungsformular. Das Schwyzer Formular füllen die Ehegatten Sutter aus und reichen es fristgerecht ein. Das Thurgauer Formular ignorieren die Ehegatten Sutter.

Im Herbst 2022 mahnt die KStV TG die Ehegatten Sutter, ihre Steuererklärung einzureichen. Da sie keine Lust haben, das Formular auszufüllen, schicken die Ehegatten Sutter der KStV TG stattdessen eine Kopie der im Kanton Schwyz ausgefüllten Steuererklärung. Daraufhin schickt ihnen die KStV TG einen Fragebogen mit Fragen zum Wohnsitz sowie zum Einkommen und Vermögen.

Der zuständige Steuerkommissär der KStV Schwyz hat derweil Zweifel an der Richtigkeit des Verkehrswerts und des Eigenmietwerts des Ferienhauses der Ehegatten Sutter, da sein Onkel kürzlich ebenfalls ein Ferienhaus in Südfrankreich gekauft und dafür mehrere Millionen bezahlt hat. Er bittet die Ehegatten Sutter um Auskunft betreffend den aktuellen Verkehrswert und den aktuellen Eigenmietwert des Ferienhauses.

Sachverhaltsvariante

Die Wohnung in Frauenfeld steht im Eigentum der Ehegatten.

Fragen

  • Müssen die Ehegatten Sutter im Kanton Thurgau am Verfahren mitwirken?
  • Ist das Vorgehen der Ehegatten Sutter im Kanton Thurgau korrekt?
  • Wer muss beweisen, wo die Ehegatten Sutter ihren Wohnsitz haben? Wer trägt wofür die Beweislast?
  • Müssen die Ehegatten der KStV Schwyz über ihre französische Liegenschaft Auskunft erteilen?
  • Wie wird die KStV Schwyz vorgehen, wenn die Ehegatten Sutter entweder keine aktuellen Angaben liefern oder sie Zweifel hat, dass die Informationen korrekt sind?

Fall 4: Mitwirkung und Untersuchung II

1. Sachverhalt

Die Immo-AG hat Sitz im Kanton Freiburg und hält im Kanton St. Gallen eine Rendite-Liegenschaft. Sie wird in Steuersachen von Rechtsanwalt Loosli vertreten. Die Aktien an der Immo-AG werden von der liechtensteinischen Zorro-Stiftung gehalten. Das KSTA St. Gallen fordert die Immo-AG im Februar 2022 auf, Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten an der Liegenschaft in der Steuerperiode 2020 zu erteilen. Die Immo-AG weigert sich, diese Auskunft zu erteilen, weil sie der Ansicht ist, dass sie für ihre Veranlagung nicht relevant sei.

Sachverhaltsvariante

Die Zorro-Stiftung hat der Immo-AG ein Darlehen von CHF 1 Mio. gewährt und dafür im Jahr 2020 einen Rangrücktritt erklärt. Das KSTA St. Gallen erwägt, dieses Darlehen bei der Immo-AG für die Gewinnsteuer als Sanierungszuschuss aufzurechnen.

Fragen

  • Was kann das KSTA St. Gallen tun, um die Immo-AG zur Auskunft zu bewegen?
  • Was ist dabei in Bezug auf die Zustellung zu beachten?
  • Kann die Immo-AG verlangen, dass das KSTA das Bestehen der Auskunftspflicht in einer Verfügung feststellt, bevor es eine Strafe ausspricht?
  • Muss die Immo-AG die Auskunft erteilen?

Fall 5: Rechtliches Gehör / Begründungspflicht

1. Sachverhalt

Reto Dubler macht in der Steuererklärung 2021 u.a. folgende Abzüge geltend:

  • Beitrag Säule 3a: CHF 5'500
  • Weiterbildungskosten: CHF 3'200
  • Freiwillige Zuwendungen: CHF 1'100

Diese drei Abzüge sind nicht durch entsprechende Belege bzw. Bescheinigungen nachgewiesen, sodass Steuerkommissär Werner Beinhart diese bei der Veranlagung streicht. Auf der Veranlagungsverfügung 2021 finden sich kein Hinweis und keine Begründung zur entsprechenden steuerlichen Korrektur.

Fragen

  • Welche Teilgehalte umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör?
  • Hält die fragliche Veranlagungsverfügung der Begründungspflicht stand?
  • Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einer mangelhaft begründeten Veranlagungsverfügung?

Sachverhaltsvariante

Die Abweichungen von der Selbstdeklaration werden in der Veranlagungsverfügung einzeln aufgeführt:

Frage

  • Wie stellt sich nun die Rechtslage dar?

Fall 6: Akteneinsicht

1. Sachverhalt

Das Aktionarat der Geier AG besteht aus John Geier mit einer 90%-Beteiligung und seinem Bruder Bruno Geier, der eine 10%-Beteiligung hält. Die Brüder sind seit Jahren zerstritten. John hält Bruno daher aus allen Geschäftsbelangen heraus. Bruno bekleidet keinerlei Funktionen für die Geier AG.

Bruno verlangt Akteneinsicht in die detaillierte Wertschriftenbewertung gemäss SSK-KS Nr. 28. Begründet wird das Gesuch damit, dass er den Steuerwert der Geier AG kennen müsse, um seine Steuerdeklaration (Vermögenssteuer) richtig ausfüllen zu können.

Fragen

  • Welchen Personen kann Einsicht in die Akten einer juristischen Person gewährt werden?
  • Wie beurteilen Sie die vorliegende Konstellation?
  • Welche Rechtsbehelfe stehen Bruno Geier zur Verfügung, um sein Akteneinsichtsrecht geltend zu machen?

Sachverhaltsvariante

Bruno Geier ist im Handelsregister als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift eingetragen.

Fragen

  • Wie ist die rechtliche Beurteilung vorzunehmen?
  • In den Steuerakten befindet sich auch eine Denunziation, der Ex-Ehefrau von John Geier, über die Nichtverbuchung von steuerbaren Umsätzen, die auf ein privates Bankkonto lautend auf John Geier eingezahlt worden sind. Der Denunziation sind Bankbelege beigelegt. Was ist mit diesen Dokumenten bei der Akteneinsicht zu tun?

Fall 7: Revers

1. Sachverhalt

Kevin Tüchtig ist Geschäftsführer der Better World AG, deren Alleinaktionär Ralf Bornhausen künftig etwas kürzertreten möchte. Aus diesem Grund will er 40% der Aktien an Kevin übertragen. Kevin kann diese zu einem Wert erwerben, der etwa dem Wert gemäss SSK-KS Nr. 28 entspricht. Die Veranlagungsbehörde des Wohnsitzkantons von Kevin erblickt in dieser Nachfolgeregelung ein «mitarbeiterähnliches» Konstrukt. Deshalb wird Kevin Tüchtig angehalten, einen Revers zu unterzeichnen, der die Übertragung der Aktien ohne Steuerfolgen zulässt, sofern Kevin diese Aktien nicht innert 10 Jahren zu einem höheren Wert veräussert. Diesfalls würde auf der Differenz zwischen Nominalwert und Verkaufspreis die Einkommenssteuer, und zwar auf den Verkaufszeitpunkt hin, erhoben. Kevin fühlt sich von dieser Lösung etwas überrumpelt, unterzeichnet allerdings den Revers. 6 Jahre nach Kauf des 40%-Pakets tritt eine Mitbewerberin an Kevin und Ralf heran und kauft das ganze Aktienpaket zu einem Wert, der aufgrund einer gängigen Bewertungsmethode ermittelt worden ist. Die Veranlagungsbehörde besteuert den durch die Veräusserung seines 40-Prozent-Pakets erzielten Kapitalgewinn bei Kevin.

Sachverhaltsvariante

Ralf veräussert sämtliche Aktien an die Invest Holding AG. Vorgängig wird ein Ruling eingeholt, dass Steuerneutralität in Bezug auf die indirekte Teilliquidation zusichert. Im Ruling wird auch festgehalten, dass keinerlei betriebsnotwendige Substanz vorliegt. Ein Jahr nach erfolgter Transaktion schüttet die Better World AG eine Substanzdividende in erheblicher Höhe an die Invest Holding AG aus.

Fragen

  • Was ist ein Revers?
  • Ist ein Revers zulässig?
  • Wie beurteilen Sie den Grundsachverhalt?
  • Wie beurteilen Sie die Sachverhaltsvariante? Entfaltet das Ruling Bindungswirkung?

Fall 8: Verfahren betreffend Verrechnungssteuerrückerstattung

1. Sachverhalt

Margrith Stein-Reich wohnt seit 2021 im Kanton Thurgau. Mit der Steuererklärung 2021 beantragt sie auch mit dem gleichzeitig eingereichten Wertschriftenverzeichnis die Rückerstattung der auf ihren Vermögenserträgen belasteten Verrechnungssteuern. Etwas irritiert nimmt Frau Stein-Reich zur Kenntnis, dass ihr vor der Zustellung der Veranlagungsverfügungen 2021 ein Betrag als Verrechnungssteuerrückerstattung ausbezahlt wird, wobei dieser aber gegenüber ihrem Antrag in der Höhe abweicht. Auf den im Mai 2022 eröffneten Veranlagungsverfügungen findet sich kein Hinweis auf die Verrechnungssteuerrückerstattung.

Sachverhaltsvariante

Frau Stein-Reich wohnt in Basel-Stadt.

Fragen

  • Ist bundesrechtlich ein Entscheid über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer vorgegeben?
  • Wie ist der Thurgauer Ansatz zu bewerten?
  • Wie ist die baselstädtische Lösung zu beurteilen?

Fall 9: Vertretungsverhältnisse und Eröffnungsmängel

1. Sachverhalt

Herr und Frau Meier wohnen in Olten/SO. Auf ihrer Steuererklärung für das Jahr 2020 haben sie Herrn Angehrn vom Treuhandbüro TreuTax GmbH als Vertreter angegeben.

Das KSTA Solothurn veranlagt die Ehegatten mit Veranlagungsverfügung vom 22. April 2022 für das Steuerjahr 2022. Es schickt diese Verfügung gleichentags per A-Post plus an die Ehegatten. Gemäss Track & Trace legt der Briefträger die Verfügung am Folgetag (Samstag, 23. April 2022) in den Briefkasten von Herrn und Frau Meier. Diese befinden sich zu diesem Zeitpunkt auf einer längeren Reise durch Asien. Nach ihrer Rückkehr am 15. Juli 2022 finden die Ehegatten die Verfügung in ihrem Briefkasten und beauftragen Herrn Angehrn, umgehend Einsprache einzulegen, was dieser am Folgetag tut.

Sachverhaltsvariante 1

Statt umgehend Einsprache erheben zu lassen, unternehmen die Ehegatten nach ihrer Rückkehr am 15. Juli 2022 vorläufig nichts. Sie sind der Meinung, dass das KSTA Solothurn seinen Fehler selbst korrigieren müsse. Erst am 14. Dezember 2022 melden sie sich bei Herrn Angehrn. Dieser erhebt für sie am Folgetag Einsprache.

Sachverhaltsvariante 2

Das KSTA Solothurn schickt die Veranlagungsverfügung an die TreuTax GmbH (c/o Herr Angehrn). Die TreuTax GmbH unterhält bei der Post in Olten ein «virtuelles» Postfach, das sie allerdings auf ihrer Geschäftskorrespondenz nicht angibt. Gemäss einer Vereinbarung mit der Post wird der TreuTax GmbH der Inhalt des «virtuellen» Postfachs Montag bis Freitag täglich zugestellt. Sendungen, die am Samstag eingehen, erhält die TreuTax GmbH dagegen vereinbarungsgemäss erst am Montag, weil am Samstag niemand in den Büros der TreuTax GmbH zugegen ist.

Die Veranlagungsverfügung geht bei der Poststelle in Olten am Samstag, 23. April 2022 ein, was auf dem «Track & Trace»-Auszug vermerkt wird. Am Montag leert die Post das «virtuelle» Postfach und sendet den Inhalt an die TreuTax GmbH. Dementsprechend nimmt Herr Angehrn erst am 25. April 2022 Kenntnis von der Veranlagung. Er erhebt am 25. Mai 2022 (Poststempel) namens der Ehegatten Meier Einsprache.

Sachverhaltsvariante 3

Aufgrund eines Informatikfehlers trägt die Veranlagungsverfügung, die Herrn Angehrn geschickt wird, den 23. Mai 2022 (statt den 23. April 2022) als Datum. Gemäss Rechtsmittelbelehrung beträgt die Einsprachefrist 30 Tage. Als letzten Tag der Frist nennt die Veranlagung – wiederum aufgrund des Informatikfehlers – den 22. Juni 2022. Herr Angehrn reicht die Einsprache am 10. Juni 2022 ein.

Sachverhaltsvariante 4

Auf ihrer Asienreise erkranken die Ehegatten Meier beide so schwer, dass sie am 10. Mai 2022 in die Intensivstation eines Spitals in Malaysia eingeliefert werden müssen. Herr Meier verstirbt dort am 30. Mai 2022. Frau Meier überlebt und kann das Spital am 5. Juni 2022 verlassen.

Bereits im März 2022 beendeten die Ehegatten das Vertretungsverhältnis mit Herrn Angehrn, weil sie sich nunmehr von Herrn Rechtsanwalt Schaaf betreuen lassen wollen. Weil dies niemand dem KSTA Solothurn mitteilt, schickt dieses die Veranlagungsverfügung dennoch an Herrn Angehrn. Dieser erreicht die beiden Ehegatten vor Ablauf der Einsprachefrist nicht und unternimmt deshalb nichts. Nach ihrer Rückkehr mandatiert Frau Meier Rechtsanwalt Schaaf, nun doch noch Einsprache (mit einem Fristwiederherstellungsgesuch) zu erheben, was dieser mit Schreiben vom 17. Juni 2022 sofort tut.

Sachverhaltsvariante 5

Nachdem sie das Mandatsverhältnis mit Herrn Angehrn bereits im Dezember 2021 beendet haben, versterben sowohl Herr als auch Frau Meier am 18. April 2022. Das KSTA Solothurn schickt die Veranlagungsverfügung am 24. April 2022 trotzdem an Herrn Angehrn. Die beiden Kinder der Ehegatten Meier, die die Erbengemeinschaft von Herrn und Frau Meier sel. bilden, erfahren davon nichts.

Frage

  • Ist die Veranlagungsverfügung den Ehegatten zugestellt und gültig eröffnet worden? Was geschieht mit der Einsprache der Ehegatten bzw. von Frau Meier?
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