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Sirgit Meier

Peter Lang

Möglichkeiten und Grenzen der Steuerplanung im Bereich des Arbeitseinkommens und der Vorsorge – national und international

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Workshop anlässlich des ISIS-Seminars vom 9./10. September 2019 mit dem Titel «Steuerplanung im Spannungsfeld zwischen Kostenoptimierung, Tax Compliance und Good Citizenship – Chancen und Risiken».

09/2019
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
150.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Block: Grundsätze der beruflichen Vorsorge

Fall 1: Kollektivität

Die A. AG betreibt ein Architekturbüro. Für die Durchführung der Säule 2a sowie der Säule 2b hat sie sich mittels einer umhüllenden Lösung einer Sammelstiftung angeschlossen.

Die Gesamtbeiträge werden zu 25% vom Arbeitnehmer und zu 75% vom Arbeitgeber getragen. In den Geschäftsjahren 2014 bis 2016 hat die A. AG drei Mitarbeiter beschäftigt:

Die Aktionäre B und C sowie den Teilzeitbeschäftigten D. In der Säule 2b waren ausschliesslich die Aktionäre B und C versichert.

Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens akzeptiert die Steuerverwaltung hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge der Aktionäre ausschliesslich 50% der auf die Säule 2a entfallenden Beiträge als geschäftsmässig begründet.

Frage: Wie ist der Sachverhalt unter steuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen?

Fall 2: Kollektivität

Die A AG hat sich für die Durchführung der 2. Säule der PAT Sammelstiftung angeschlossen. Die Vorsorgelösung sieht folgende Kollektive vor:

Frage: Wie ist der Sachverhalt unter steuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen?

Fall 3: Kollektivität

Die A AG erbringt Beratungsdienstleistungen im Finanzbereich für Firmen (KMU) so- wie Privatpersonen. Die Gesellschaft hat gemäss Handelsregisterauszug folgende Mitarbeiter:

  • B: Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift
  • C und D: Direktoren mit Kollektivunterschriften zu zweien
  • E: Ohne Funktionsangabe mit Kollektivunterschrift zu zweien

Die A AG hat zur Durchführung ihrer beruflichen Vorsorge folgende Anschlussverträge mit der Stiftung F abgeschlossen:

Zusätzlich besteht mit der Stiftung G ein Anschlussvertrag mit folgenden Elementen:

Zeitweise war aufgrund der Einkommensverhältnisse im Plan 3 ausschliesslich B versichert.

In den Jahren X hat Herr C die Lohnschwelle von CHF 150’000 überschritten, da Autokosten in der Höhe von CHF 5'000 durch den Arbeitgeber übernommen wurden. Da diese Entschädigungen nicht regelmässig ausgerichtet wurden, erfolgte gestützt auf das Reglement keine Berücksichtigung als massgebenden Lohn, wodurch keine Versicherung im Rahmen des Vorsorgeplans 2 erfolgte.

C wurde in einer späteren Steuerperiode infolge eines ausgerichteten Bonus im Plan B versichert.

Frage: Wie ist der Sachverhalt unter steuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen?

Fall 4: Kollektivität

A ist als selbständigerwerbender Zahnarzt tätig (Jahrgang 1951). Seine Ehefrau B ist als unselbständigerwerbende Angestellte in den Jahren 2007 bis 2009 in der Praxis ihres Mannes tätig (Jahrgang 1950). Im Weiteren beschäftigt A zwei weitere Personen mit den Jahrgängen 1970 und 1973.

A hat sich für die Durchführung der Säule 2 im Jahr 2007 der Stiftung D angeschlossen. Gemäss den Statuten können sich in der Stiftung auch Familienmitglieder versichern. Der Plan ist wie folgt ausgestaltet:

In der Steuerperiode 2007 tätigt A einen Einkauf von CHF 200'000 und B einen Einkauf von CHF 100'000.

Frage: Wie ist der Sachverhalt unter steuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen?

Block: Gebundene Selbstvorsorge

Fall 5: «Angehörigkeit» zu einer Vorsorgeeinrichtung

B ist nach ihrer Pensionierung im Alter 64 im Jahr 2010 weiterhin als unselbständige Lehrerin tätig. Ihr Pensum hat sie mit dem Erreichen des Rücktrittsalters (Oktober 2010) mit Wirkung ab November 2010 reduziert und die Ausrichtung von Altersleistungen aus der 2. Säule im Umfang ihres Teilzeitarbeitspensums aufschieben lassen. Für die Steuerperiode 2010 machte sie einen Säule 3a Abzug in der Höhe von CHF 16'000 geltend.

Frage: Wie ist der Sachverhalt unter steuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen?

Fall 6: «Verlassen» der Schweiz

C gibt seine Erwerbstätigkeit im Alter von 60 Jahren 2016 auf. Seine Säule 3a bezieht er mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht. Im Folgenden verlegt er seinen Wohnsitz ins Ausland ohne diesen Wohnsitzwechsel der Bankstiftung mitzuteilen. Er meldet sich bei der Bankstiftung bis ins Jahr 2022 nicht mehr.

Frage: Wie ist der Sachverhalt aus Beratersicht zu würdigen?

Block: Grenzüberschreitende Fragestellungen

Fall 7: Entsendung im Konzern

Christian Mayerhofer, österreichischer Staatsbürger und wohnhaft in Wien, war verantwortlich für die Modernisierung der IT-Abteilung der österreichischen Konzerngesellschaft. Nun wird er von der österreichischen Gesellschaft für ein Jahr in die Schweiz entsandt, um in der Schweizer Tochtergesellschaft die Modernisierung der IT zu begleiten und sein Wissen einzubringen.

Zu seinem lokalen Arbeitsvertrag kommt ein sog. "Entsendungsvertrag" hinzu. Sein Lohn wird ihm nach wie vor von der österreichischen Gesellschaft in Euro ausbezahlt.

Herr Mayerhofer wird sich während dieser Zeit in Bern aufhalten, seine Frau und seine zwei Kindern hingegen bleiben in Wien.

Variante

Die Aufgabe hält Herrn Mayerhofer länger in Bern fest. Er schliesst einen auf zwei Jahre befristeten lokalen Arbeitsvertrag mit der Schweizer Gesellschaft ab. Seine Frau und seine beiden Kinder übersiedeln ebenfalls in die Schweiz.

Sein Arbeitsvertrag mit der österreichischen Gesellschaft wird "pausiert". Christian Mayerhofer erhält die Zusicherung, dass er bei Rückkehr nach Österreich eine vergleichbare Anstellung erhält.

Frage: Welche steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen stellen sich?

Fall 8: Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten

Bruno Kuster wird befördert. Neu verantwortet er den Bereich Marketing & Vertrieb nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Österreich und Deutschland. In seiner neuen Funktion wird er viel reisen. Er schätzt, dass er wohl etwa zwei Tage pro Woche am Sitz der Schweizer Gesellschaft in St. Gallen arbeiten und ansonsten in der Schweiz, in Deutschland und in Österreich beruflich unterwegs sein wird.

Bruno Kuster ist Schweizer Staatsbürger und wohnt in Bregenz (Österreich).

Sie werden gefragt, ob ihn die ausländischen Schwestergesellschaften direkt anstellen sollen, mit dem Resultat, dass er drei Teilzeitverträge hat, oder ob er weiterhin nur bei der Schweizer Konzerngesellschaft angestellt sein, diese aber seine Dienste an die ausländischen Schwestergesellschaften weiterverrechnen soll.

Fragen: Welche steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vor- und Nachteile haben die beiden Varianten?

Fall 9: Grenzgängerin bzw. internationale Wochenaufenthalterin

Sarah Henze, eine deutsche Staatsbürgerin, wohnt in Weil am Rhein (Deutschland) und arbeitet in der Stadt Basel als Leiterin des Rechtsdienstes eines Versicherungskonzerns. Ab dem 1. Juni 2019 wird sie montags und mittwochs in ihrem Homeoffice arbeiten.

Variante

Frau Henze wohnt in Dortmund und kehrt nur unregelmässig an gewissen Wochenenden an ihren Wohnort zurück. An diesen Wochenenden arbeitet sie tageweise von zu Hause aus (Homeoffice).

Frage: Welche sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen stellen sich?

Fall 10: Homeoffice bei Ansässigkeit in der Schweiz

Nicole Wollner, eine deutsche Staatsbürgerin, wohnt mit ihrer Familie in Bern (Schweiz) und arbeitet am Sitz ihres Arbeitgebers in Dortmund (Deutschland), wo sie sich drei Tage in der Woche aufhält. Zwei Tage pro Woche arbeitet sie von zu Hause aus (Homeoffice).

Frage: Welche sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen stellen sich?

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