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Nicole Bühler

Erleichterte Nachbesteuerung, Steuersukzession und Erbenhaftung

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Workshop von Nicole Bühler anlässlich des ISIS)-Seminars vom 26. November 2020 mit dem Titel «Erbvorbezug, Erbgang, Erbteilung und Willensvollstreckung im Steuerrecht»

11/2020
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1 – Nachbesteuerung im Nachlass

Sachverhalt

Herr und Frau Meier heirateten im Jahr 1948 und waren seither kinderlos in Zürich wohnhaft. Der Ehemann von Frau Meier verstarb völlig unerwartet am 5. Juni 2019. Im Rahmen der amtlichen Inventarisation des Todesfalls ihres Ehemannes entschied sich Frau Meier die bisher nicht versteuerten Vermögenswerte bei einer liechtensteinischen Bank offenzulegen. Dabei handelt es sich um ein Nummernkonto. Die Bankformulare (Formular A) weisen zuerst Frau Meier und später das Ehepaar Meier zusammen als wirtschaftlich Berechtigte aus.

Frage 1 – Nachbesteuerung

Wie hat die Nachbesteuerung für die bisher nicht versteuerten Vermögenswerte- und Erträge zu erfolgen? Die Steuerbehörde des Kantons Zürich möchte für dieses Nummern- konto die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen nicht zulassen. Zu Recht?

Sachverhalt Variante 1

Herr und Frau Meier heirateten im Jahr 1948, hatten zwei Kinder, Stephanie Meier und Thoma Meier und waren in Zürich wohnhaft. Der Ehemann von Freu Meier verstarb völlig unerwartet am 5. Juni 2019. Im Rahmen der amtlichen Inventarisation des Todesfalls ihres Ehemannes entschied sich Frau Meier die bisher nicht versteuerten Vermögenswerte bei einer liechtensteinischen Bank offenzulegen. Dabei handelt es sich um ein Nummernkonto. Die Bankformulare (Formular A) weisen zuerst Frau Meier und später das Ehepaar Meier zusammen als wirtschaftlich Berechtigte aus.

Frage 2 – Antragsberechtigte Erben/Überlebender Ehegatte/Überlebender eingetragener Partner

Die Erben, Frau Meier und die beiden Kinder Stephanie Meier und Thomas Meier sind sich nicht einig, ob sie die Vermögenswerte bei den Steuerbehörden anzeigen möchten. Was passiert in diesem Fall? Wäre die Situation anders zu beurteilen, wenn Herr Meier in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hätte? Die Erben wären in dem Fall der eingetragene Partner und die beiden Nachkommen.

Frage 3 – Antragsberechtigte Erben/Vermächtnisnehmer

Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn Herr Meier in seinem Testament seine Nichte Nadia Weber das Nummernkonto als Vermächtnisnehmerin zukommen lässt. Kann die Nichte als Vermächtnisnehmerin das Konto selbständig nachdeklarieren? Auf was ist hier zu achten?

Frage 4 – Antragsberechtigung der Willensvollstreckerin

Im gemeinsamen Erbvertrag wurde von Herrn Meier ein Willensvollstecker eingesetzt, der sich um die Nachlassabwicklung kümmern soll. Ist der Willensvollstrecker für die Einreichung der Vermögenwerte im Inventarverfahren antragsberechtigt?

Sachverhalt Variante 2

Frau Meier erbte im Jahr 1968 von ihrer Tante einen namhaften Betrag, welchen sie auf ein Konto bei einer Liechtensteinischen Bank einzahlte. Das Konto wurde auf die Bezeichnung Zermatt eröffnet. Bei der Bank wurde Frau Meier als wirtschaftlich berechtigte Person der Vermögenswerte geführt (Formular A). Im Jahr 2002 schlossen Frau Meier und ihr Ehemann einen Ehe- und Erbvertrag ab. In diesem Ehevertag unterstellten sie ihre Ehe dem Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gemäss Art. 221 ZGB. Sie vereinbarten, dass sämtliche Güter dem Gesamtgut zugehören sollen, mit Ausnahme des gesetzlich festgelegten Eigengutes (gemäss Art. 222 Abs. 1 ZGB). Insbesondere sollen auch durch bisherige und zukünftige Schenkungen und Erbschaften erworbene Vermögenswerte dem Gesamtgut zugehören.

Der Ehemann von Frau Meier verstarb völlig unerwartet am 5. Juni 2019. Im Rahmen der amtlichen Inventarisation des Todesfalls ihres Ehemannes entschied sich Frau Meier die bisher nicht versteuerten Vermögenswerte bei der liechtensteinischen Bank offenzulegen.

Frage 5 – Einfluss Güterrecht bei der Nachbesteuerung

Die Steuerbehörde des Kantons Zürich möchte für dieses Nummernkonto die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen nicht zulassen. Frau Meier ist der Ansicht, dass aufgrund des Ehevertrags die Vermögenswerte auf dem Depot Zermatt als Gesamtgut im Sinne von Art. 222 ZGB qualifiziert werden müssen und die Ehegatten daher je einzeln auf das Gesamtgut deklarationspflichtig sind, was zur Folge hätte, dass die Hälfte der Vermögenswerte der vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen zugeführt werden könnte. Zu Recht?

Fall 2 – Erbenhaftung

Sachverhalt

Herr Müller, ein erfolgreicher Zahnarzt im Ruhestand, wohnhaft in Zürich, verstarb am 20. August 2019 im Alter von 85 Jahren. Er hinterliess als einzige gesetzliche Erben seine beiden Nachkommen Anja, 55 Jahre alt und ihren Bruder Stefan 58 Jahre, beide kinderlos und ebenfalls wohnhaft in Zürich. Die beiden Kinder erklärten am 10. Oktober 2019 die Ausschlagung der Erbschaft im Nachlass ihres Vaters. Das zuständige Bezirksgericht Zürich merkte die Ausschlagung durch alle nächsten gesetzlichen Erben vor. Anja und Stefan dachten damit, für sie sei der Nachlass ihres Vaters erledigt sei.

Am 15. Januar 2020 stellte das Steueramt Zürich den Eben Anja und Stefan mit eingeschriebenen Brief eine Haftungsverfügung für die noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 ihres Vaters zu. Das Steueramt Zürich teilte den Erben Anja und Stefan mit, dass sie basierend auf die von ihrem Vater erhaltenen Schenkung der Liegenschaften im Dezember 2017 für die noch offenen Steuerforderungen haften. Die beiden Kinder sind darüber sehr überrascht - zurecht? Sind die Nachkommen, trotz der Ausschlagung, für die noch offenen Steuerschulden ihres Vaters haftbar?

Frage 1 – Haftung der Erben für Steuerschulden des Vaters

Sind die Nachkommen, trotz der Ausschlagung, für die noch offenen Steuerschulden ihres Vaters haftbar?

Frage 2 – Haftung des Willensvollstreckers oder des Erbenvertreters für Steuerschulden

Angenommen Herr Müller hat testamentarisch einen Willensvollstrecker für seinen Nachlass benannt. Haftet dieser für die Steuerschulden? Wie sieht die Situation aus, wenn die Erben einen Erbenvertreter eingesetzt haben?

Frage 3 – Zahlungspflichten bei Erbschaftssteuern auf dem Nachlass

Wer ist für die Zahlung der Erbschaftssteuern zuständig, wenn auf dem Nachlass von Herrn Müller Erbschaftssteuern anfallen? Besteht eine Zahlungspflicht des Willensvollsteckers oder Erbenvertreters für die Erbschaftssteuer in einem durch sie vertretenen Nachlass?

Frage 4 – Haftungsfragen bei Erbschaftssteuern auf dem Nachlass

Sind Erben gegenseitig haftbar für nicht bezahlte Erbschaftssteuern? Gibt es ausserdem eine Haftung des Willensvollstreckers oder Erbenvertreters für Erbschaftssteuern?

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