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Fabian Duss

Olivier Margraf

Entschädigungen von Verwaltungsräten und Geschäftsführern

ISIS)-Seminar vom 21. März 2017

03/2017
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
50.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Konzernleitungsmitglied mit Funktion in der Schweiz

Sachverhalt

Ralf Schubert, deutscher Staatsangehöriger, lebt mit seiner Familie in Tübingen (D) und ist Mitglied der Konzernleitung der Güberth-Gruppe. Er steht in einem Arbeitsverhältnis mit einer deutschen Gruppengesellschaft, der Güberth GmbH & Co. KG mit Sitz in Tübingen. Seit 1. Juli 2016 ist er zudem Verwaltungsrat und CEO der Güberth Schweiz AG mit Sitz in Frauenfeld (TG). Für die Tätigkeit als Geschäftsführer der Güberth Schweiz AG erhielt er im Jahr 2016 eine Entschädigung von CHF 140'000; das Verwaltungsratshonorar betrug gemäss Arbeitsvertrag CHF 20'000.

Zur Ausübung seines Arbeitspensums von 50% für die Güberth Schweiz AG ist er über das Jahr hinweg an rund ein bis zwei Tagen pro Woche physisch in der Schweiz anwesend. Die restlichen Arbeiten, für die seine Präsenz nicht erforderlich ist, erledigt er von Tübingen aus. Im Jahr 2016 fuhr er regelmässig nach Arbeitsende wieder nach Tübingen zurück und übernachtete einzig an 10 Tagen in der Schweiz.

Sachverhaltsvariante 1

Herr Schubert benötigt für die Rückfahrt nach Tübingen jeweils rund 2 Stunden, wobei rund 160 km zurückzulegen sind. Daher übernachtet Herr Schubert in jenen Wochen, in denen er während mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen in der Schweiz arbeitet, jeweils in einer gemieteten 1.5-Zimmer-Wohnung in Frauenfeld. Im Jahr 2016 kam er auf 35 Übernachtungen.

Sachverhaltsvariante 2

Herr und Frau Schubert haben sich per 1.7.2016 in Kreuzlingen angemeldet, wo sie auch eine Eigentumswohnung gekauft haben. Die Ehefrau pendelt zwischen Kreuzlingen und Tübingen, während die Kinder in Tübingen bleiben, wo sie in der Abwesenheit der Eltern von den Grosseltern bereut werden. Die weltweiten Einkünfte 2016 von Herrn Schubert inkl. die aus der Anstellung bei der Güberth GmbH & Co. KG erzielten Erwerbseinkünfte werden infolge zu Unrecht angenommener Ansässigkeit des Ehepaares Schubert in der Schweiz im nachträglichen ordentlichen Veranlagungsverfahren vollumfänglich besteuert. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Steuerveranlagung qualifizieren die deutschen Finanzbehörden Herrn Schubert als weiterhin in Deutschland ansässig, da sich sein Lebensmittelpunkt bzw. sein Wohnsitz nach wie vor in Tübingen befinde.

Fragen zum Grundsachverhalt

  • Ist Herr Schubert in der Schweiz steuerpflichtig und falls ja, in welchem Umfang?
  • Sind auf dem erzielten Einkommen in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten?

Fragen zur Sachverhaltsvariante 1

  • Ändert sich an der steuerlichen Beurteilung etwas, wenn Herr Schubert im Jahr 2016 an insgesamt 35 Tagen nach Arbeitsende nicht nach Deutschland zurückgekehrt ist?
  • Die deutsche Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass Herr Schubert nicht rechtsgenüglich nachweisen kann, dass er an 35 Tagen nach Arbeitsende in der Schweiz übernachtet hat. Das in der Schweiz bereits mit der Quellensteuer erfasste Einkommen wird daher auch in Deutschland besteuert. Was kann Herr Schubert tun, damit sein Einkommen nicht doppelt besteuert wird?

Fragen zur Sachverhaltsvariante 2

  • Was kann Herr Schubert vorkehren, um die eingetretene Doppelbesteuerung zu beseitigen?
  • Herr Schubert muss aufgrund einer Restrukturierung der Güberth Schweiz AG im Jahr 2017 für eine längere Zeit in der Schweiz verweilen, weshalb auch seine Ehefrau und die Kinder in die Schweiz zugezogen sind. Das Haus in Deutschland wird beibehalten und nach deutschem unilateralem Recht ist Herr Schubert in Deutschland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig. Inwiefern wird eine Doppelbesteuerung durch das DBA-D vermieden?

Fall 2: Bank mit Betriebsstätte in den Vereinigten Arabischen Emiraten

Sachverhalt

Fuad Bhuptani hat die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Arabischen Emiraten und lebt zusammen mit seiner Frau und seinen beiden noch nicht schulpflichtigen Kindern in einer grossen Eigentumswohnung in Oberägeri (ZG). Herr Bhuptani ist CEO der CG Petroleum Investment (Switzerland) AG mit Sitz in Zug, an welcher er zu 40% beteiligt ist und die in der Schweiz rund 45 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigt. Herr Bhuptani verfügt über ein Apartment in einem Hochhaus in Dubai, wobei die Räumlichkeiten in Grösse und Einrichtung vergleichbar sind mit jenen in Oberägeri. Viele der Familienangehörigen leben heute ebenfalls in der Schweiz, wobei die Schwiegereltern und einige Freunde nach wie vor in Dubai wohnen. Deshalb lebt seine Frau mit den Kindern während rund 2 Monaten pro Jahr in Dubai.

Die CG Petroleum Investment (Switzerland) AG verfügt neben dem Hauptsitz in Zug über eine Betriebsstätte in Dubai. Herr Bhuptani verbringt über das Jahr hinweg rund 8 Monate in der Schweiz und rund 4 Monate in den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Aus seiner Tätigkeit bei der CG Petroleum Investment (Switzerland) AG erzielte er im Jahr 2016 ein Einkommen von CHF 1.1 Mio. Der Lohn wird vom Hauptsitz getragen.

Sachverhaltsvariante

Die Frau von Herrn Bhuptani fühlt sich in der Schweiz nicht zuhause und bleibt nunmehr dauerhaft in Dubai, wo auch die beiden Kinder zur Schule gehen. Aufgrund dessen reduzieren sich auch die Aufenthalte von Herrn Bhuptani in der Schweiz, sodass er über das Jahr hinweg nur noch rund 4 Monate in der Schweiz verbringt und rund 8 Monate in Dubai lebt.

Fragen zum Grundsachverhalt

  • Ist Herr Bhuptani in der Schweiz steuerpflichtig und falls ja, in welchem Umfang?
  • Ändert sich an der steuerlichen Beurteilung etwas, wenn der Lohn von Herrn Bhuptani, insoweit er für die Betriebsstätte in Dubai tätig ist, von der Betriebsstätte getragen wird?
  • Auf welchem Einkommen sind in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, falls ein Teil des Entgelts von der Betriebsstätte in Dubai getragen wird?

Fragen zur Sachverhaltsvariante

  • Wann ist aus steuerrechtlicher Sicht von einer Wohnsitzverlegung ins Ausland auszugehen?
  • Die zuständige Steuerverwaltung geht davon aus, dass Herr Bhuptani weiterhin in der Schweiz seinen Wohnsitz hat und er hier unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sein Einkommen in Dubai nicht besteuert wird. Liegt eine unzulässige internationale Doppelbesteuerung vor?
  • Auf welchem Einkommen sind schweizerische Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, falls ein Teil des Entgelts von der Betriebsstätte in Dubai getragen wird?

Fall 3: Selbständiger Berater wird Verwaltungsrat in der Schweiz

Sachverhalt

Jürgen Koch war über Jahre in der Geschäftsleitung verschiedener mittelständischer Unternehmen in Deutschland. Seit dem Austritt aus der Konzernleitung eines Industrieunternehmens im Jahr 2012 ist er selbständiger Unternehmensberater im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Büroräumlichkeiten in Sindelfingen. Er erzielte aus dieser Beratungstätigkeit im vergangenen Jahr ein Einkommen von rund EUR 450'000. Hierzu gehören auch Einnahmen von EUR 50'000 aus einem Aufsichtsratsmandat, welches er bei einer deutschen Gesellschaft hat. Per Anfang 2015 wird Herr Koch in den Verwaltungsrat der Plantotech International AG, ein Industriekonzern mit Sitz in Kreuzlingen (TG), gewählt, wofür ihm eine Verwaltungsratsentschädigung von CHF 85'000 bezahlt wird. Die Plantotech International AG verfügt in Deutschland über eine Tochtergesellschaft, die Plantotech GmbH mit Sitz in Nürnberg.

Sachverhaltsvariante 1

Seit Jahren berät er eine Industrieunternehmung mit Sitz in Linz (Ö). Die Beratungshonorare, die er jeweils pro Jahr verrechnet, belaufen sich auf rund EUR 60'000. Er könnte seinen Beratungsvertrag in einen Anstellungsvertrag mit einem Arbeitspensum von 20% umwandeln.

Sachverhaltsvariante 2

Herr Koch erhält aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat im Jahr 2015 CHF 15'000. Zudem erhält er einen Anstellungsvertrag bei der Plantotech GmbH mit Sitz in Nürnberg mit einem Pensum von 30%. Hierfür erhält er ein Entgelt von rund EUR 66'000 (= CHF 70'000).

Fragen zum Grundsachverhalt

  • Beurteilen Sie die sozialversicherungsrechtliche Situation von Herrn Koch. Wird Herr Koch durch das Verwaltungsratsmandat bei der Plantotech International AG beitragspflichtig und falls ja, in welchem Umfang?
  • Würde sich etwas an der vorangehenden Beurteilung ändern, wenn Herr Koch sein Honorar als Verwaltungsrat über seine Gesellschaft bürgerlichen Rechts fakturieren würde?

Fragen zur Sachverhaltsvariante 1

  • Würde sich etwas an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ändern, wenn Herr Koch einen Anstellungsvertrag mit der Industrieunternehmung in Linz vereinbaren würde?

Fragen zur Sachverhaltsvariante 2

  • Unterliegt Herr Koch der schweizerischen Sozialversicherungspflicht?
  • Anlässlich einer Buchprüfung bei der Plantotech GmbH im Jahr 2017 gelangt die deutsche Finanzverwaltung zur Ansicht, dass der Lohnaufwand, welcher der Gesellschaft belastet wird, wirtschaftlich der Plantotech International AG zuzurechnen sei. Deshalb wird der Aufwand von EUR 66'000 nicht zum Abzug zugelassen. Die Plantotech International AG ist für die Steuerperiode 2015 bereits definitiv veranlagt. Welche verfahrensrechtlichen Aspekte sind aus schweizerischer Sicht zu beachten?
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