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Patrick Meier

Fabian Duss

Einsatz ausländischer Rechtsformen in der grenzüberschreitenden Strukturierung der Geschäftstätigkeit

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Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 8. März 2018 mit dem Titel «Strukturierung der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit»

03/2018
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Beteiligungsabzug bei Auslandsinvestitionen

Sachverhalt

Die Alerion Capital AG ist eine Gesellschaft mit Sitz in Zug. Sie beabsichtigt zusammen mit einem unabhängigen Co-Investor (BHP LLC), einen Anteil von 40% an der 2B International Ltd. zu kaufen. Der Erwerb soll über eine Limited Partnership (LP), Cayman, erfolgen. Die Alerion Capital AG und der Co-Investor beteiligen sich kapitalmässig zu je 20% an der 2B International Ltd. (USA). Da der Co-Investor den Zugang zum Investment erst ermöglicht hat, einigen sich die Partner auf folgende Gewinnverteilung bezüglich der LP: Co-Investor 60%, Alerion Capital AG 40%.

Sachverhaltsvariante 1

In Abweichung zum Grundsachverhalt trifft die BHP LLC alleine sämtliche Investitions- und Desinvestitionsentscheidungen im Rahmen der LP und übernimmt damit die Rolle des General Partner. Die BHP LLC entscheidet dabei grundsätzlich gestützt auf Investitionsempfehlungen des «Advisory Committee». Gemäss «Management Agreement» soll die LP ihr Vermögen nach 3 Jahren in mind. 25 Beteiligungen investiert haben. Nach zehn Jahren wird die LP liquidiert und der Liquidationserlös an die Partner verteilt. Die Gewinnverteilung unter den Partnern erfolgt nach Kapital. Der General Partner erhält zusätzlich eine Erfolgsbeteiligung. Der auf einen Partner entfallende Anteil an jeder Zielbeteiligung entspricht wertmässig mind. CHF 1 Mio.

Sachverhaltsvariante 2

In Abweichung zum Sachverhalt 1 wird eine irische Ltd. zwischengeschaltet und die Limited Partner investieren in der Folge nicht direkt in die LP, sondern in die irische Ltd. Diese verfügt über die üblichen gesellschaftsrechtlich notwendigen Funktionsträger. Es besteht kein Recht auf Rückgabe der Gesellschaftsanteile.

Sachverhaltsvariante 3

Die Alerion Capital AG wird kantonal als Holdinggesellschaft besteuert. Nach der Veräusserung einiger operativer Beteiligungen verfügt die Gesellschaft über hohe Liquidität, erfüllt aber weder den Aktiven- noch den Ertragstest. Der CFO möchte die Liquidität wieder anlegen und lässt diverse zum Verkauf stehende Zielgesellschaften prüfen. Da die «due diligences» erfolglos verlaufen und keine Beteiligungen erworben werden können, wird die Liquidität grösstenteils in passive kollektive Kapitalanlagen (ETFs) auf Aktienindizes angelegt.

Frage zum Grundsachverhalt

Sofern die 2B International Ltd. Dividenden ausschüttet, hat die Alerion Capital AG Anspruch auf den Beteiligungsabzug?

Frage zur Sachverhaltsvariante 1

  1. Wie ist bezüglich der Einordnung dieses ausländischen Investitionsvehikels vorzugehen?
  2. Hat die Alerion Capital AG Anspruch auf den Beteiligungsabzug insoweit die LP Dividendenerträge erzielt?

Frage zur Sachverhaltsvariante 2

Gelangt der Beteiligungsabzug zur Anwendung für Ausschüttungen der irischen Ltd. an die Limited Partners?

Frage zur Sachverhaltsvariante 3

Kann die Alerion Capital AG kantonal weiterhin als Holdinggesellschaft besteuert werden?

Fall 2: Ausländische Beteiligungserträge

Sachverhalt

Die Symetris Holding AG (kantonal Holdingstatus) hält eine Beteiligung von 100% an der brasilianischen Corcovado S.A. Die Corcovado S.A. nimmt eine Gewinnausschüttung von 10 Mio. Reais an die Symetris Holding AG vor.

Sachverhaltsvariante 1

Das brasilianische Gesellschaftsrecht sieht vor, dass Kapitalgesellschaften ihren Gesellschaftern nebst klassischen Dividenden auch Zinsen auf dem Eigenkapital entrichten können (juros sobre capital proprio). Diese Zinsen sind unter gewissen Voraussetzungen bei der leistenden brasilianischen Gesellschaft steuerlich abzugsfähig. Die Corcovado S.A. nimmt eine Eigenkapitalverzinsung von 1 Mio. Reais vor, welche sie (Annahme) von der brasilianischen Steuerbemessungsgrundlage abziehen darf.

Sachverhaltsvariante 2

Am 7. Juni 2017 hat die Schweiz in Paris das BEPS-Übereinkommen der OECD unterzeichnet. Nach der Ratifizierung werden durch das Übereinkommen indirekt BEPS-Minimalstandards ins schweizerische Abkommensnetz bzw. bestimmte DBA aufgenommen.

Fragen zum Grundsachverhalt

  1. Kann die Symetris Holding AG auf der Gewinnausschüttung der Corcovado S.A. den Beteiligungsabzug in Anspruch nehmen?
  2. Wie wird die Beteiligung im Hinblick auf den Holdingstatus beurteilt?

Fragen zur Sachverhaltsvariante 1

  1. Kann die Symetris Holding AG auf dem von der Corcovado S.A. erhaltenen Eigenkapitalzins den Beteiligungsabzug in Anspruch nehmen?
  2. Wie wird die Eigenkapitalverzinsung im Hinblick auf den Holdingstatus beurteilt?
  3. Brasilien erhebt auf dem Eigenkapitalzins eine Quellensteuer von 15%. Kann die Symetris Holding AG darauf die pauschale Steueranrechnung beanspruchen?
  4. Wie beurteilen andere Staaten die Eigenkapitalverzinsung im Hinblick auf ihre Steuerentlastungen für Beteiligungserträge (z.B. Schachtelprivileg)?

Frage zur Sachverhaltsvariante 2

Wie wird die Eigenkapitalverzinsung unter BEPS beurteilt?

Fall 3: Unbeschränkte Möglichkeiten?

Sachverhalt

Als Steuerkommissär sind Sie für die Veranlagung der Grimenta Investment AG zuständig. Der Jahresrechnung entnehmen Sie, dass die Gesellschaft eine Beteiligung von 50% an der Synaltech LLC mit Sitz in den USA hält. Die Synaltech LLC nimmt eine Gewinnausschüttung von USD 1 Mio. an die Grimenta Investment AG vor. In der Steuererklärung der Grimenta Investment AG wird darauf der Beteiligungsabzug beansprucht. Die Synaltech LLC verfügt über Personal und Infrastruktur an ihrem Sitz in den USA.

Sachverhaltsvariante 1

Die Synaltech LLC wurde in der Schweiz und in den USA bis jetzt als intransparent behandelt. Die Gesellschaft nimmt eine "check-the-box election" vor und wird in den USA künftig transparent betrachtet.

Sachverhaltsvariante 2

Die Synaltech LLC wurde in der Schweiz und in den USA bis jetzt als intransparent behandelt. Die Gesellschaft nimmt eine "check-the-box" election vor und wird in den USA künftig transparent betrach- tet. Es ist bekannt, dass sich am Firmensitz in den USA keine Substanz befindet.

Sachverhaltsvariante 3

Die Synaltech LLC wurde in der Schweiz und in den USA bis jetzt transparent betrachtet. Die Gesellschaft stellt ihren amerikanischen Geschäftsbetrieb ein und erwirbt dafür eine Kapitalanlageliegenschaft in Kalifornien.

Fragen zum Grundsachverhalt

  1. Kann die Grimenta Investment AG auf der Gewinnausschüttung der Synaltech LLC den Beteiligungsabzug in Anspruch nehmen?
  2. Wie würde die Gewinnausschüttung steuerlich behandelt, falls der Beteiligungsabzug nicht anwendbar wäre?

Frage zur Sachverhaltsvariante 1

Wie werden künftige Gewinnausschüttungen der Synaltech LLC in der Schweiz steuerlich behandelt?

Frage zur Sachverhaltsvariante 2

Wie werden künftige Gewinnausschüttungen der Synaltech LLC in der Schweiz steuerlich behandelt?

Frage zur Sachverhaltsvariante 3

Wie werden künftige Gewinnausschüttungen der Synaltech LLC in der Schweiz steuerlich behandelt?

Fall 4: Joint Venture in Form einer stillen Beteiligung

Sachverhalt

Die von Weissenstein Bank GmbH & Co KG ist eine traditionsreiche Privatbank in Deutschland. Sie möchte wichtige Entwicklungen im Fintech-Bereich nicht verpassen und sich deshalb am neu gegründeten Fintech-Unternehmen Finventure AG mit Sitz in Zürich beteiligen.

Im Verlustfall sieht sie jedoch ihre Reputation in Gefahr, weshalb sie sich lediglich still beteiligen möchte. Sämtliche Aktien der Finventure AG verbleiben daher bei der Novum Bank AG, wobei die von Weissenstein Bank bloss ein Kaufrecht über 49.9% der Aktien erhalten soll. Es wird ferner vereinbart, dass die Novum Bank und die Weissenstein Bank der Finventure AG je CHF 20 Mio. als Kapital zur Verfügung stellen. Sollte aufgrund von Anfangsverlusten weiteres Kapital benötigt werden, wird eine Nachschusspflicht von je CHF 10 Mio. festgelegt. Die von Weissenstein Bank erhält keine Zinszahlungen, sondern partizipiert einzig am Gewinn der Finventure AG im Umfang von 50%.

Sachverhaltsvariante

In Abweichung zum Grundsachverhalt gründet die Novum Bank AG keine Tochtergesellschaft, sondern organisiert das Fintech-Unternehmen als separaten Unternehmenszweig in Räumlichkeiten in Zürich. Sämtliche Mitarbeiter sind bei der Novum Bank AG angestellt.

Die von Weissenstein Bank GmbH & Co KG partizipiert im Umfang von 75% am Gewinn des Fintech-Unternehmens. Die von Weissenstein Bank verfügt neben Informationsrechten auch über diverse Mitentscheidungsrechte bezüglich der wesentlichen Investitions- und Entwicklungsentscheidungen.

Im Rahmen der Fintech-Unternehmenstätigkeit werden in wesentlichem Ausmass verrechnungssteuerbelastete Zins- und Dividendenerträge erzielt.

Fragen zum Grundsachverhalt

  1. Wie ist die Kapitalzuführung der von Weissenstein Bank aus emissionsabgaberechtlicher Sicht zu beurteilen?
  2. Nach Anfangsverlusten erzielt die Finventure AG substanzielle Gewinne. Welche Steuerfolgen ergeben sich auf Ebene der Finventure AG?

Fragen zur Sachverhaltsvariante

  1. Welche Steuerfolgen ergeben sich aus der stillen Beteiligung bei der Novum Bank AG?
  2. Wie wird der Gewinn des Fintech-Unternehmens besteuert?
  3. Kann eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragt werden?
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